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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreisen der Firma Lausitz Touristik GmbH

gültig für alle ab dem 01.07.2018 abgeschlossenen ­Pauschalreiseverträge zwischen Lausitz Touristik GmbH (im ­Folgenden „Veranstalter“ genannt) und dem Kunden

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag wird mit den Formularen des Veranstalters (Reiseanmeldung und Reise­bestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, ­Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen. Bei Vertragsabschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrages dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB ­entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsabschluss an­wesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine ­Bestätigung des Vertrages in Papierform.
1.2. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff.1.1. geschlossen werden.
1.3. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der ­Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.4. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass bei allen genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 651h BGB ist jederzeit möglich. s. Ziff. 8.2.
1.5. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den ­Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist Lausitz Touristik nicht Ver­anstalter, sondern lediglich Vermittler i. S. des § 651v BGB. Als Vermittler haftet Lausitz Touristik insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von Lausitz Touristik zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl.§§ 675,631 BGB). Die vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare ­Möglichkeit zum ­Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte ­Beschaffenheit fehlt.
1.6. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am ­Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff.1.5. maßgeblich.

2. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsbestimmungen
2.1. Der Veranstalter wird den Reisenden vor Vertragsabschluss über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa unterrichten.
2.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gem. Ziff. 2.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. ­Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
2.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes ­Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 8. (Rücktritt entsprechend).

3. Zahlung des Reisepreises
3.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des ­Vertrages nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages und Übermittlung des Sicherungsscheines zulässig.
3.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des ­Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende, ausdrückliche Vereinbarung treffen.
3.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.
3.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn ­verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.
3.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff.8. ­verlangen.

4. Leistungen und Preisänderung
4.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungs­beschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
4.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktritts­entschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
4.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 4.1.und insbesondere den vertraglichen Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung ­enthalten sein.
4.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rück­beförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei von Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
4.5. Der Veranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor ­Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsabschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten.

5. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
5.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden
z. B. durch E-Mail oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon ­unberührt.
5.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht ein­seitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z. B. durch E-Mail oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des ­Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
5.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten.

6. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
6.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsabschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden ­Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises ­(Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
6.2. Übersteigt die nach Ziff. 6.1. vorbehaltene Preis­erhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraus­setzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem ­Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung ­anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom ­Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt.

7. Vertragsübertragung; Ersatzreisende; Umbuchung
7.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
7.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
7.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten ­entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine ­Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit ­diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
7.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten ­entstanden sind.

8. Rücktritt durch den Reisenden
8.1. Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn vom ­Vertrag zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.
8.2. Tritt der Reisegast vom Vertrag zurück oder tritt er die gebuchte Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und kann eine ­angemessene Entschädigung verlangen:

a) Busreisen Mehrtagesfahrten:
ab Reisebuchung bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 %
bis zum 22. Tag. vor Reisebeginn 30 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 60 %
bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 1 Tag vor Reisebeginn
bzw. bei Nichtantritt am Abreisetag 90 %

b) Busreisen Tagesfahrten:
ab Reisebuchung bis 20 Tage vor Reisebeginn 15,– €
bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 6. Tag bis 2. Tag vor Abreise 60 %
bis 1 Tag vor Reisebeginn bzw.
bei Nichtantritt am Abreisetag 90 %

Diese Regelungen finden auch bei Teilstornierungen und Gruppenbuchungen Anwendung.

8.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale ist.
8.4. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 8.2. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.
8.5. Nach Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rück­erstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu erfolgen.
8.6. Abweichend von Ziff.8.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die für die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beein­trächtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i. S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruht und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
8.7. Die Stornierungskosten für Visagebühren und damit in Zusammenhang stehende Kosten werden ab 6 Wochen vor Reisebeginn entsprechend der anfallenden Höhe in Rechnung gestellt.
8.8. Bei Stornierung einer Reise, in der Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 40 Tage vor Reisebeginn zu den o. g. Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann.

9. Reiseabbruch
9.1. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um ­völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder ­behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

10. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden; Mitwirkungspflichten
10.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass die weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
10.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

11. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
11.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reise­anmeldung über die Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
11.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger als 25 Personen angemeldet haben. Dieser Rücktritt ist dem ­Reise­gast 20 Tage vor Reisebeginn zu erklären, bei einer Reise­dauer von weniger als 2 Tage bis 5 Tage vor Reise­beginn.
11.3. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
11.4. In diesem Fall erhält der Reisegast den von ihm ­gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, auf jeden Fall ­innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, sofern er nicht von einem Ersatzangebot Gebrauch macht.

12. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
12.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom ­Rücktrittsgrund erklärt.
12.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 11.2. verliert der ­Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und ist zur Rückerstattung verpflichtet. Er hat die Rückerstattung unverzüglich zu leisten, spätestens 14 Tage nach ­Erklärung des Rücktritts.

13. Reisemängel, Recht und Obliegenheiten des Reisenden
13.1. Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine ­Minderung nach § 651m BGB oder Schadenersatz nach § 651n BGB verlangen.
13.2. Reisemängel sind während der Reise bei der ­Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler an­zuzeigen.
13.3. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen, Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen.
13.4. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach
§ 651m BGB der Reisepreis.
13.5. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden, angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen.
13.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatzanspruch nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadenersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadenersatz unverzüglich zu leisten.
13.7. Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadenersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

14. Haftungsbeschränkung
14.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen die die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

15. Verjährung; Geltendmachung
15.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
15.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen ­Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadenersatz) verjähren nach zwei ­Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

16. Datenschutzhinweise
16.1. Mit der Anerkennung der Reisebedingungen bestätigt der Kunde, dass er die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen hat, die ihm bei Buchung zur Verfügung gestellt wird.

17. Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeteiligung
17.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis ­zwischen dem Kunden und Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann den Veranstalter nur am Sitz des Veranstalters verklagen.
17.2. Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeben. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.
17.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abding­baren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17.4. Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Veranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.

Reiseveranstalter sowie Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
Lausitz Touristik GmbH
Berliner Str. 2
03046 Cottbus
Tel. 0355/20777

Buchungsbüro Welzow
Spremberger Str. 63
03119 Welzow
Tel. 035751/27711

www.lausitztouristik.de
e-Mail: lausitz-touristik@web.de

Kundengeldabsicherer:
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Tel. 0611 533-6887
www.ruv.de